Bethania Diakonie

 

melden statt schweigen


Um Skandale zu verhindern oder aufzudecken, braucht es mutige Menschen, die auf Missstände aufmerksam machen. Zusätzlich kann ein Meldesystem helfen, diese mutigen Menschen zu unterstützen und zu schützen. So hätten in der Vergangenheit vielleicht einige Skandale verhindert werden können.

Unser Beitrag

Auch die Bethania Diakonie leistet einen Beitrag zur Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hierfür haben wir das Hinweisgeberschutzgesetz und die Möglichkeiten, Missstände auch anonym zu melden, umgesetzt.

Warum gibt es das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist 2023 in Deutschland in Kraft getreten und ist eine Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht. Mit dem HinSchG sollen hinweisgebende Personen besser geschützt werden. Hierdurch könnten Straftaten aufgedeckt oder verhindert werden, weil sich Menschen trauen, auf Missstände hinzuweisen, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu bringen.

Was kann gemeldet werden?

Die Bethania Diakonie bietet an, über konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen geltendes Recht zu berichten.

Konkrete Anhaltspunkte bedeutet: Sie können einen Fall melden, wenn

  • Sie einen begründeten Verdacht haben oder
  • Informationen über tatsächliche oder mögliche Verstöße haben oder
  • wenn versucht wird, Verstöße zu verschleiern; die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.

Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner wie behördlicher Untersuchungsverfahren und weitere Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen davon ausgehen, dass sie zutreffen. Wenn Sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen geben, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Bitte geben Sie daher nur Beschwerden oder Meldungen ab, wenn Sie von ihrer Richtigkeit überzeugt sind. Hinweise, die Sie nach bestem Wissen geben, werden von unserer Seite keine negativen Auswirkungen auf Sie haben.

Verstöße gegen geltendes Recht (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes können beispielsweise die folgenden sein:

  • Betrug in der Automobilindustrie: Mitarbeitende könnten beispielsweise Informationen über die Manipulation von Abgaswerten oder andere Betrugsversuche melden.
  • Verstöße gegen Datenschutz und Datensicherheit: Mitarbeitende könnten die unerlaubte Weitergabe von Nutzer*innendaten und Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre melden.
  • Finanzskandale: Whistleblower*innen in Finanzinstituten könnten Unregelmäßigkeiten bei der Bilanzierung, unethische Geschäftspraktiken oder andere Missstände melden.
  • Arbeitsrechtsverletzungen: Mitarbeitende könnten Fälle von Ausbeutung, gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen, etc. oder Kinderarbeit – z.B. in der Textilindustrie – melden.
  • Korruption im Baugewerbe: Whistleblower*innen könnten Informationen über Bestechung und Korruption im Zusammenhang mit öffentlichen Bauprojekten melden.
  • Pharmazeutische Skandale: Mitarbeitende in Pharmaunternehmen könnten auf Sicherheitsbedenken, unethische Praktiken bei klinischen Studien oder Verfälschung von Forschungsergebnissen hinweisen.
  • Verstöße im Bereich Umweltschutz: Whistleblower*innen könnten Informationen über illegale Abfallentsorgung, Umweltverschmutzung oder Nichteinhaltung von Umweltauflagen durch Unternehmen melden.

Weitere Bereiche, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, sind beispielsweise:

  • Bestechung,
  • Unlauterer Wettbewerb,
  • Diskriminierung,
  • Geldwäsche,
  • Terrorismusfinanzierung,
  • Verstöße gegen das Steuerrecht,
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge
  • und ähnliches.
Wie kann gemeldet werden?

Wenn in der Bethania Diakonie der Verdacht auf nicht regelkonformes Verhalten besteht, und es nicht möglich ist, mit Vertrauenspersonen innerhalb der Bethania Diakonie zu sprechen, kann eine Meldung über die folgenden Meldekanäle erfolgen:

Digital
Hinweisgeberportal

Dieses Portal wird von dem unabhängigen Betreiber EQS Group AG technisch betreut und auf geschützten Servern in Deutschland gespeichert. Die inhaltliche Bearbeitung erfolgt durch die Bethania Diakonie. Wenn Sie dem Link folgen, werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.

E-Mail
hinweisgeberportal@bundesanzeiger.de

Telefonisch
0800-1234-205 (Mo – Fr, 8-18 Uhr)

Postalisch
Hinweisgeberdienst
c/o Bundesanzeiger Verlag GmbH,
Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln.

Besuch
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Hinweisgeberdienst
c/o Bundesanzeiger Verlag GmbH,
Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln.

Wenn Sie sich lieber an jemanden persönlich bei der Bethania Diakonie wenden wollen, sprechen Sie Nathalie Dimmer oder Marlene Lange gern direkt an oder kontaktieren Sie sie telefonisch oder per E-Mail.

Bitte beachten Sie: Unsere Meldekanäle sind kein Notfallservice! Bei akuten Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Gibt es noch andere Meldestellen?

Hinweisgeber*innen können sich auch direkt an eine externe behördliche Meldestelle wenden. Eine Möglichkeit ist beispielsweise die Externe Meldestelle des Bundes, die beim Bundesamt für Justiz zu finden ist. Wenn Sie dem Link folgen, werden Sie auf eine externe Seite weitergeleitet.

Wer kann melden?

Alle Beschäftigten der Bethania Diakonie und alle mit unserer Arbeit verbundenen Personen können mögliche Verstöße gegen bestimmte Gesetze oder Vorschriften melden.

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Kenntnis von einem Verstoß haben.

Wie wird die Vertraulichkeit/Anonymität gewahrt?

Sämtliche Beschwerden und Meldungen werden vertraulich behandelt und können auch ohne Nennung Ihres Namens abgegeben werden. Insbesondere die IT-gestützte Plattform Hinweisgeberportal ermöglicht eine anonyme Meldung. Der Link führt zu einer externen Seite.

Die von Ihnen gespeicherten Informationen werden vertraulich behandelt und nur an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Stellen weitergegeben, wenn dies erforderlich und rechtlich zulässig ist.

Werden alle Meldungen bearbeitet?

Jede Beschwerde und Meldung, die uns erreicht, nehmen wir ernst. Die Meldestelle prüft, ob die Beschwerde oder Meldung genügend Informationen enthält, um eine weitere Sachaufklärung durchzuführen. Sollte die Meldestelle weitere Informationen benötigen, wird sie – soweit möglich – mit Ihnen in Kontakt treten.

Was passiert mit einer Meldung?

Nach Abgabe einer Meldung werden folgende Schritte eingeleitet:

  1. Die Hinweisgeber*innen, erhalten eine Bestätigung über den Eingang der Meldung – spätestens nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG).
  2. Es wird geprüft, ob die Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich passt (§ 2 HinSchG) und ob der gemeldete Verstoß stichhaltig ist.
  3. Gegebenenfalls werden die Hinweisgeber*innen um weitere Informationen gebeten.
  4. Handelt es sich um einen untersuchungsrelevanten Fall, werden geeignete Folgemaßnahmen eingeleitet – je nach Meldung können das z.B. weitere interne Ermittlungen und Gespräche sein oder die Verweisung an eine andere zuständige Stelle.
  5. Die Hinweisgeber*innen erhalten eine Rückmeldung zu erfolgten oder geplanten Folgemaßnahmen – spätestens nach drei Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG).
    Möglicherweise kann die Rückmeldung jedoch aus Gründen des Datenschutzes und anderen rechtlichen Gründen keine Details beinhalten.
Auf welche Weise wird ein Hinweis geprüft?

Nach Eingang Ihrer Meldung wird geprüft, ob eine Untersuchung erforderlich ist.

Falls externe Stellen einbezogen werden müssen, wird Ihre Meldung an die betreffende Stelle weitergegeben.

Personen, die eines Verstoßes verdächtigt werden, können gegebenenfalls die Möglichkeit bekommen, sich zu den in Ihrer Meldung beschriebenen Umständen zu äußern.

Ergibt die Prüfung, dass es sich um einen untersuchungsrelevanten Fall handelt, werden weitere Schritte eingeleitet.

Welche Rückmeldung erhalte ich abschließend zu meinem Hinweis?

Über Ihren geschützten Postkasten werden Sie über den Abschluss der Angelegenheit informiert.

Sofern es uns möglich und rechtlich erlaubt ist, werden wir Sie innerhalb von drei Monaten über ergriffene Maßnahmen informieren – auch, wenn die Sachaufklärung bis dahin noch nicht abgeschlossen sein sollte.

Aus Gründen des Datenschutzes und anderen rechtlichen Gründen kann die Bethania Diakonie Ihnen ggf. keine Details zum Untersuchungsergebnis bzw. den ggf. gezogenen Konsequenzen nennen.